AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Wir produzieren und verkaufen ausschließlich unter unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn im Zusammenhang mit diesen künftigen Geschäftsbeziehungen auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr Bezug genommen wird (z.B. bei telefonischen Bestellungen).

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Insoweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in Widerspruch stehen, gehen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine dem vorstehenden Satz sinngleiche Bestimmung enthält, gelten dennoch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Bestellung, Vertragsabwicklung

2.1 Unser Angebot versteht sich freibleibend, verbindlich ist nur der Text unserer Auftragsbestätigung, die wir innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Auftrags versenden werden. Abweichungen unserer Auftragsbestätigung vom erteilten Auftrag gelten jedenfalls mit Bezahlung der Anzahlung als vom Auftraggeber genehmigt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Unser Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift der Anzahlung auf unserem Geschäftskonto. Wird die Anzahlung seitens des Auftraggebers verspätet geleistet, verschieben sich alle vereinbarten Fertigstellungstermine um den Zeitraum, der der Verspätung entspricht.

2.3 Der Auftraggeber genehmigt geringfügige, die Qualität und Beschaffenheit nicht beeinträchtigende Produktänderungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Originalvorlagen, Abbildungen, Mustern, Abmessungen, Farbton etc. und Unregelmäßigkeiten der Materialien (Größe, Farbton, Oberfläche, etc.) sind erlaubt und können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden.

2.4 Änderungen in unserer Produktionsausführung im Vergleich zu vormaligen Geschäftsfällen sind jederzeit möglich und werden vom Auftraggeber genehmigt.

2.5 Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der vom Auftraggeber beigestellten Pläne und Maßangaben. Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, soferne ihre Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Wir nehmen keine Überprüfung dieser Pläne oder Maßangaben vor. Erkennen wir dennoch einen Plan, eine Maßangabe oder eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so werden wir den Auftraggeber davon verständigen und ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten sowie allfällige Mehrkosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht oder nicht in angemessener Frist ein, so treffen die Verzugsfolgen den Auftraggeber.

3. Liefertermin

3.1 Die angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Eintreffen der vereinbarten Anzahlung, frühestens jedoch mit vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Lieferverzögerungen durch verspätete bzw. nicht eingetroffene Anzahlungen können uns nicht angelastet werden.

3.2 Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gewährt, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Ein allfälliger Verspätungsschaden steht dem Auftraggeber nur zu, wenn wir innerhalb angemessener Nachfrist die vereinbarte Lieferung nicht nachholen. Alle Lieferfristen verlängern sich um Verzögerungen, auf die wir im Rahmen unseres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes mit zumutbarem Aufwand keinen Einfluss nehmen können, beispielsweise Verzögerungen durch Streiks, außergewöhnliche Wetterverhältnisse oder Naturereignisse oder Verzug oder mangelhafte Leistung unserer Lieferanten.

4. Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, nachdem der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen Vorgaben erfüllt hat. Dies betrifft auch alle bauseits erforderlichen Vorleistungen. Hievon ausgenommen sind solche Vorleistungen, deren Erbringung wir im Rahmen des uns erteilten Auftrages ausdrücklich übernommen haben. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber auf seine Kosten selbst zu veranlassen. Sind Montagearbeiten auftragsgegenständlich, hat der Auftraggeber die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Anschlüsse (Strom, Gas, Wasser etc.) auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Auftraggeber wird unsere Planungsleistungen raschestmöglich prüfen und diesen bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich widersprechen.

5. Gefahrübergang

5.1 Bei Bestellungen ab Werk geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Produktionsstätte verläßt. Das gilt auch für Teillieferungen. Das Transportrisiko ist von uns nicht abgesichert, der Versand erfolgt unfrei.

5.2 Bei Bestellungen inkl. Lieferung und Aufbau geht die Gefahr nach der Abnahme durch den Auftraggeber vor Ort auf den Auftraggeber über.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

6.1 Die angegebenen Preise geltend für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Vertragsabschluss bzw. ab Auftragsannahme. Erfolgt die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt, so sind wir berechtigt, die angegebenen Preise an die Veränderung der Materialpreise, Löhne, Frachtkosten und sonstiger Kostenfaktoren anzupassen. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2 Preise ab Lager gelten exklusive Verpackung.

6.3 Entsorgungsbeiträge sind im Preis grundsätzlich nicht enthalten, sondern werden von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.4 Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug steht nur zu, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen nach Baufortschritt zu legen.

6.5 Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für beiderseitige Unternehmergeschäfte zu bezahlen.

6.6 Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung nur durch Überweisung auf eines unserer Geschäftskonten erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Barzahlungen entgegen zu nehmen.

6.7 Erfolgt die Zahlung des Auftraggebers vereinbarungsgemäß in Raten, führt der Verzug mit der Bezahlung einer Rate zu Terminsverlust, sodass diesfalls das gesamte noch offene Entgelt sofort zur Zahlung fällig wird.

7. Geistiges Eigentum

7.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

8. Aufrechnungsverbot

8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen aus uns erteilten Aufträgen aufzurechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzuholen. Hiezu erteilt der Auftraggeber bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung. Der Auftraggeber hat gegenüber Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und unser Eigentum aufrechtzuerhalten (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).

9.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde, der Käufer auf unseren Eigentumsvorbehalt hingewiesen wird und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

9.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

10. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

10.1 Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Haftungsbestimmungen:

  • Festgestellte oder feststellbare Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
  • Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadenersatz erloschen.
  • Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
  • Wir haben die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
  • Der Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
  • Gerechtfertigte Mängelrügen des Auftraggebers berechtigen ihn lediglich zur Zurückhaltung eines angemessenen Teiles des vereinbarten Entgelts, nicht jedoch zur Zurückhaltung des Gesamtentgelts.

10.2 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

10.3 Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Von uns nicht anerkannte, seitens des Auftraggebers behauptete Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

10.4 Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen uns beträgt ein Jahr.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, die Vertragssprache ist deutsch. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und uns wird als nicht-ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

11.2 Sofern kein anderer Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Sitz unseres Unternehmens Erfüllungsort.

12. Datenschutz

Der Auftraggeber stimmt der automationsunterstützten Speicherung und Verarbeitung seiner Daten durch uns ausdrücklich zu. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir gegenüber Dritten auf die mit ihm bestehende Geschäftsbeziehung hinweisen.